Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von vier Pflegestufen (0, I, II oder III) zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein sog. Härtefall vorliegen.
Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.
Welche Geldleistungen stehen Ihnen als Kunde zu? Antworten auf diese Frage gibt es in unserer Kombinationsleistungstabelle.
Pflegestufe 0
Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz , die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben Anspruch auf einen Betreuungsbetrag in Höhe von 100 oder 200 Euro im Monat. Man spricht hier von der so genannten „Pflegestufe O“. Darüber hinaus wurden durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz weitere Leistungsverbesserungen insbesondere für demenziell erkrankte Menschen eingeführt : Ab dem 1. Januar 2013 bis zur Anwendung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erhalten sie mehr und – mit der häuslichen Betreuung – auch zielgenauere Leistungen. So besteht in der so genannten „Pflegestufe O“ erstmals Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Zudem können nun bereits in der so genannten „Pflegestufe O“ Verhinderungspflege sowie Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds in Anspruch genommen werden.
Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens einmal täglich ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf bei der Grundpflege so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht (rund um die Uhr) anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Wer hat Anspruch?
Der Pflegebedürftige muss nachweisen können, dass er oder sie vor Antragstellung mindestens zwei Jahre lang, innerhalb der vergangenen zehn Jahre, Beiträge an die gesetzliche Pflegeversicherung geleistet hat. Die Pflegebedürftigkeit muss festgestellt werden, die in der Regel von Pflegekassen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft wird. Pflegebedürftig ist, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in Folge Hilfe bei den täglichen Verrichtungen braucht. Welche Leistungen der Antragsteller letztendlich erhält, hängt von der individuellen Hilfebedürftigkeit ab. Hierfür stellt der MDK den Pflegestufengrad fest.
Wir helfen Ihnen gerne beim Ausfüllen des Antrages bei der Pflegekasse. Fordern Sie die entsprechenden Formulare bei der Pflegekasse an. Beanspruchte Leistungen werden rückwirkend ab Eingang des Antrags übernommen. Wer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, kann einen Antrag beim Sozialamt stellen. Gerne übernehmen wir das für Sie oder helfen Ihnen dabei. Gegebenenfalls genehmigt das Sozialamt den Antrag und zahlt die Beträge, die über den Pflegestufensatz hinausgehen. Die Einkommensgrenze liegt derzeit bei 764 Euro. Sollten Sie über dieser Grenze liegen, kann es zu einem Eigenanteil kommen. Genaue Auskünfte erhalten Sie vom Sachbearbeiter des Amtes für Soziales und Senioren nach der Prüfung. Wenn Sie noch Fragen haben, werden wir Sie gerne informieren!
MDK Nordrhein